Förderung von Altbausubstanz
Richtlinie der Gemeinde Willingshausen zur Förderung von Altbausubstanz, Revitalisierung von Gebäuden und der Erneuerung bzw. Modernisierung älterer Ortsbild prägender Gebäude
1. Zielsetzung
Der demographische Wandel, der allmähliche Rückgang der Einwohnerzahlen, verbunden mit dem durchschnittlich höher werdenden Lebensalter der Wohnbevölkerung, stellt auch die Gemeinde Willingshausen vor neue Herausforderungen. Mit dem Programm zur Revitalisierung der Ortskerne versucht die Gemeinde Willingshausen einer Verödung der Kernbereiche präventiv entgegenzuwirken. Ungenutzte Wohnraum- und Grundstückspotentiale in diesen Bereichen sollen zukünftig stärker in den Focus gemeindlicher Siedlungsstrukturenentwicklung rücken. Durch geeignete Erhaltungs- Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen soll die gemeindebauliche Entwicklung der Gemeinde Willingshausen unter Berücksichtigung der gewachsenen Baustrukturen, des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte positiv beeinflusst werden. Als zeitlich zunächst unbegrenztes aber räumlich begrenztes Instrumentarium soll das Förderprogramm der Gemeinde Willingshausen die Revitalisierung in den Kernbereichen unterstützen.
Mit dem Förderprogramm zur Belebung der Ortskerne will die Gemeinde Willingshausen versuchen, einer weiteren Verödung der Innenbereiche und damit auch einem Wegbrechen sozialer Strukturen wirksam zu begegnen. Neben einer deutlich restriktiveren Baulandausweisung und einer offensiven Werbung für die Ortsmittelpunkte sollten die Förderrichtlinien in ihrem Kernpunkt einen finanziellen Anreiz zum Bau oder Erwerb von Gebäuden innerhalb der Ortskerne anbieten.
2. Förderfähige Maßnahmen
Einbezogen in die Förderung werden Grundstücke in den festgelegten Fördergebieten aller Ortsteile. Gebäude unterliegen nur der Förderung, wenn sie vor 1960 errichtet wurden.
Gefördert wird:
- Die Sanierung von Gebäuden.
- Der Erwerb von Gebäuden mit anschließender Sanierung.
- Der Umbau leer stehender Gebäude.
Das geförderte Objekt muss mindestens 10 Jahre selbst genutzt werden. Wird die Eigennutzung vor Ablauf der 10 Jahre aufgegeben, ist je angefangenem Jahr der vorzeitigen Aufgabe 1/10 des erhaltenen Förderbetrages an die Gemeinde Willingshausen zurückzuzahlen.
3. Fördergebiet
Fördergebiet stellen alle Ortsteile der Gemeinde Willingshausen dar.
4. Umfang der Förderung und Förderkriterien
Die Förderung erfolgt durch Haushaltsmittel der Gemeinde Willingshausen. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung soll vorrangig Familien mit minderjährigen Kindern zu Gute kommen. Gefördert werden alle Investitionen in förderfähige Maßnahmen. Eigenleistungen werden bis zu einer Höhe von 20% der Bausumme anerkannt. Selbst erbrachte Arbeitsstunden werden auf Nachweis mit 10,00 €/Std. angerechnet. Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert und über eine Bankbestätigung nachgewiesen sein. Eine gleichzeitige Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist zulässig. Eine Förderung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
5. Höhe der finanziellen Förderung
- Die finanzielle Förderung nach dieser Richtlinie umfasst den Fördergrundbetrag und eine eventuelle Kinderzulage.
- Die Mindesthöhe der förderfähigen Investitionskosten beträgt 30.000 € für selbst zu Wohnzwecken genutzte Immobilien und 120.000 € für nicht selbstgenutzte, zu vermietende Immobilien.
- Der Fördergrundbetrag beträgt 10 % der Investitionskosten jedoch maximal 5.000,- Euro. Er wird in vier gleichen Teilen im Jahr der Bewilligung und den drei nachfolgenden Jahren gewährt.
- Für jedes im Jahr der Bewilligung im Haushalt des Empfängers der Grundförderung lebende minderjährige Kind wird ein im Jahr der Bewilligung und in den drei nachfolgenden Jahren ein zusätzlicher Kinderförderbetrag gewährt.
- Die zusätzliche Kinderförderung beträgt für das 1. und 2. Kind jeweils 500,- Euro/Jahr und für das 3. und 4. Kind jeweils 600,- Euro/Jahr.
- Der zusätzliche Kinderförderbetrag wird auch für innerhalb des Förderzeitraumes geborene Kinder ab dem Jahr der Geburt bis zum Ende des Förderzeitraumes gewährt.
- Der Kinderförderbetrag wird für max. vier Kinder gewährt.
6. Antrag und Bewilligung
- Die Zuwendung muss schriftlich vor Beginn der Maßnahme bei der Gemeinde Willingshausen beantragt werden. Dem Antrag ist eine nachvollziehbare Kostenplanung sowie die erforderliche denkmalschutzrechtliche oder baurechtliche Genehmigung beizufügen.
- Über die Bewilligung entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Gemeindevorstand.
- Der Zuwendungsempfänger legt unaufgefordert, bis spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme der Verwaltung eine Kostenaufstellung sowie alle dazugehörigen Rechnungsbelege vor.
- Je Investor ist nur eine Antragstellung möglich.
- Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach Eingangsdatum.
- Über Ausnahmen bei der Anwendung der Richtlinie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen der Gemeindevorstand. Durch Einzelbeschluss des Gemeindevorstandes kann für Baumaßnahmen welche bereits bei Antragstellung begonnen waren, jedoch noch nicht abgeschlossen sind, eine Förderung in Höhe der Grundförderung gewährt werden. Eine Kinderzulage wird in diesem Fall nicht gewährt.
7. Inkrafttreten und Gültigkeit
Die Richtlinie tritt am 20.05.2021 in Kraft. Nach Ablauf von fünf Jahren sind die vorstehenden Richtlinien zu überprüfen.